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Obliegenheitsverletzung

Obliegenheitsverletzung

Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzung

Versicherte haben die Pflicht, bestimmte Umstände, die einen Schadeneintritt wahrscheinlicher machen, ihrer Versicherung zu melden. Beispielsweise erhöht sich für eine Praxis im Obergeschoss durch das Anbringen eines Gerüstes die Gefahr eines Einbruchs. Daher muss das Gerüst dem Versicherer gemeldet werrden, es handelt sich um eine sogenannte Obliegenheit. Leider kann dies im Eifer des Tagesgeschehens vergessen werden. Bei einem Einbruch bestünde somit kein oder ein reduzierter Anspruch auf Leistungen, da der Versicherte grob fahrlässig seine Obliegenheit zur Meldung vergessen hat.

Hier hebt sich VitAssec weit vom Marktdurchschnitt ab: Ist die grobe Fahrlässigkeit durch einen Mitarbeiter zu vertreten, so steht die maximale Leistung von 1 Mio. Euro ungekürzt zur Verfügung. Wird der Schaden durch den Inhaber grob fahrlässig verursacht, erfolgt eine volle Leistung bis zu 250.000 Euro. Der darüber hinaus gehende Schaden wird mindesten zu 80 % entschädigt.

Diese Regelung gilt nicht für fest oder individuell vereinbarte Obliegenheiten Wenn beispielsweise eine Alarmanlage mit VitAssec vereinbart ist und abgeschaltet wird, greift diese Regelung nicht.